Prime Direktive
- Hauptdirektive
- Betrifft: Nichteinmischung in die Entwicklung fremder
- Zivilisationen.
Die Hauptdirektive verbietet allen Raumschiffen und Angehörigen der
Sternenflotte jegliche Einmischung (*) in die normale Entwicklung fremder
Kulturen und Gesellschaften.
Die Einhaltung dieser Richtlinie steht über dem Schutz von Raumschiffen und
Angehörigen der Sternenflotte. Verluste werden toleriert, soweit sie zur
Einhaltung dieser Direktive erforderlich sind.
(*) Mit Einmischung ist bei einem Planeten, der in seiner Entwicklung zu einer
technologischen Zivilisation Fortschritte macht, insbesondere gemeint,
Hinweise über den Weltraum, andere Planeten oder Zivilisationen zu geben.
2. Direktive
- Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen
Unter keinen Umständen, auch nicht, um sich oder das Leben seiner Besatzung zu
beschützen, darf ein Offizier der Raumflotte einer intelligenten Lebensform
vorsätzlich Schaden oder Verletzungen zufügen, außer wenn solch eine Handlung
im Interesse der Hauptdirektive benötigt wird.
3. Direktive
- Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen
- (siehe auch Direktive 2)
Es ist die Pflicht eines Offiziers, sich mit allen Hilfsmitteln seines Kommandos
zu bemühen, um die Leben intelligenter Lebensformen zu beschützen, auch
wenn er dabei sich selbst oder sein Schiff in Gefahr bringt. Tätigkeit oder
Untätigkeit, die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden zufügt, ist
eine gleichwertige Verletzung wie der Verstoß gegen Direktive 2.
4. Direktive
- Betrifft: Befolgung der Befehle Vorgesetzter
Ein Offizier soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten
nach seinen besten Kräften befolgen und ausführen, außer wenn diese gegen
die Direktiven 1, 2 oder 3 verstoßen.
5. Direktive
- Betrifft: Beschutz der Föderation
Ein Offizier soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der
Vereinten Föderation der Planeten, dessen Mitgliedsplaneten, deren
Vertreter und die Raumflotte zu beschützen, außer wenn solche Handlung
gegen die Direktiven 1 bis 4 verstößt.
6. Direktive
- Betrifft: Selbstzerstörung bei Verseuchung
Wenn das gesamte Bordpersonal eines Schiffes umgekommen ist, oder am
Ende von 24 Stunden durch eine Krankheit handlungsunfähig geworden ist,
sollte das Schiff zerstört werden, um andere Lebensformen oder Schiffe
vor der Verseuchung zu bewahren.
7. Direktive
- Betrifft: Quarantäne von Talos IV
- Direktive bereits aufgehoben.
Unter welchen Bedingungen auch immer, sei es ein Notfall oder etwas anderes,
ist es einem Schiff der Föderation verboten, Talos IV zu besuchen.
Nichtbefolgung dieses Befehls zieht die Todesstrafe nach sich.
8. Direktive
- Betrifft: Verbot des Eintritts in Romulanisches Gebiet
- Im Jahr 2297 Direktive geändert:
- "Klingonisches Gebiet" entfernt
Genauer Wortlaut, siehe: Weitere Informationen.
Keinem Föderationsschiff ist es erlaubt, in das Romulanische Sternimperium
einzutreten, außer wenn dieser Verstoß durch die Direktiven 1 bis 5
gerechtfertigt ist.
9. Direktive
- Betrifft: Verbot des Anflugs von unter Quarantäne gestellten
- Planeten und Sonnensystemen
Kein Föderationsschiff darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen,
das von der Vereinten Föderation der Planeten oder der Raumflotte unter
Quarantäne oder kulturelles Verbot gestellt wurde, außer wenn dieser
Kontakt durch die Direktiven 1 bis 5 nötig wird
10. Direktive
- Betrifft: Verantwortung und Strafverfolgung
Ein Offizier der Raumflotte ist unter den Gesetzen und Verordnungen der
Vereinten Föderation der Planeten, seiner Mitgliedsplaneten und seiner
Vertreter, die Raumflotte eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der
Bestrafung bzw. Starfverfolgung durch Außenauthoritäten für jede
Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.
11. Direktive
- Betrifft: Vertragsachtung und Hilfestellung für die
- Vertragspartner
Ein Offizier der Raumflotte soll Verträge und Vereinbarungen der Vereinten
Föderation der Planeten und seiner Mitgliedsplaneten ehren und jede Hilfe
oder Beistand zur Verfügung stellen, die von den Unterzeichneten der
besagten Verträge und Vereinbarungen benötigt wird.
12. Direktive
- Betrifft: Reaktion auf annähernde Schiffe ohne Kommunikation
Bei Annaeherung eines Raumschiffs, mit dem keine Kommunikationsverbindung
besteht oder moeglich ist, sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
13. Direktive
- Betrifft: Verbot der Informationsweitergabe an feindliche
- Lebewesen
Solange er die Uniform der Raumflotte trägt, ist es einem Offizier verboten,
Feinden der Vereinten Föderation der Planeten mit Informationen oder
ähnlichem zu unterstützen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr für die
Sicherheit der Föderation, seine Mitgliedsplaneten oder seine Vertreter
darstellen.
14. Direktive
- Betrifft: Gebührliches Benehmen
Ein Offizier soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen
zurückfallen oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes
Verhalten zeigen.
15. Direktive
- Betrifft: Schutz der Führungsoffiziere
Kein Führungsoffizier darf sich ohne bewaffnete Eskorte in eine Gefahrenzone
beamen oder in ein Gebiet, daß nicht mit höchstmöglicher Sicherheit als
ungefährlich betrachten werden kann.