Direktiven Starfleets / Ferengi Erwerbsregeln


Prime Direktive

Die Hauptdirektive verbietet allen Raumschiffen und Angehörigen der Sternenflotte jegliche Einmischung (*) in die normale Entwicklung fremder Kulturen und Gesellschaften.

Die Einhaltung dieser Richtlinie steht über dem Schutz von Raumschiffen und Angehörigen der Sternenflotte. Verluste werden toleriert, soweit sie zur Einhaltung dieser Direktive erforderlich sind.

(*) Mit Einmischung ist bei einem Planeten, der in seiner Entwicklung zu einer technologischen Zivilisation Fortschritte macht, insbesondere gemeint, Hinweise über den Weltraum, andere Planeten oder Zivilisationen zu geben.


2. Direktive

Unter keinen Umständen, auch nicht, um sich oder das Leben seiner Besatzung zu beschützen, darf ein Offizier der Raumflotte einer intelligenten Lebensform vorsätzlich Schaden oder Verletzungen zufügen, außer wenn solch eine Handlung im Interesse der Hauptdirektive benötigt wird.

3. Direktive

Es ist die Pflicht eines Offiziers, sich mit allen Hilfsmitteln seines Kommandos zu bemühen, um die Leben intelligenter Lebensformen zu beschützen, auch wenn er dabei sich selbst oder sein Schiff in Gefahr bringt. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden zufügt, ist eine gleichwertige Verletzung wie der Verstoß gegen Direktive 2.

4. Direktive

Ein Offizier soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten nach seinen besten Kräften befolgen und ausführen, außer wenn diese gegen die Direktiven 1, 2 oder 3 verstoßen.

5. Direktive

Ein Offizier soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der Vereinten Föderation der Planeten, dessen Mitgliedsplaneten, deren Vertreter und die Raumflotte zu beschützen, außer wenn solche Handlung gegen die Direktiven 1 bis 4 verstößt.

6. Direktive

Wenn das gesamte Bordpersonal eines Schiffes umgekommen ist, oder am Ende von 24 Stunden durch eine Krankheit handlungsunfähig geworden ist, sollte das Schiff zerstört werden, um andere Lebensformen oder Schiffe vor der Verseuchung zu bewahren.

7. Direktive

Unter welchen Bedingungen auch immer, sei es ein Notfall oder etwas anderes, ist es einem Schiff der Föderation verboten, Talos IV zu besuchen. Nichtbefolgung dieses Befehls zieht die Todesstrafe nach sich.

8. Direktive

Genauer Wortlaut, siehe: Weitere Informationen. Keinem Föderationsschiff ist es erlaubt, in das Romulanische Sternimperium einzutreten, außer wenn dieser Verstoß durch die Direktiven 1 bis 5 gerechtfertigt ist.

9. Direktive

Kein Föderationsschiff darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen, das von der Vereinten Föderation der Planeten oder der Raumflotte unter Quarantäne oder kulturelles Verbot gestellt wurde, außer wenn dieser Kontakt durch die Direktiven 1 bis 5 nötig wird

10. Direktive

Ein Offizier der Raumflotte ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Vereinten Föderation der Planeten, seiner Mitgliedsplaneten und seiner Vertreter, die Raumflotte eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw. Starfverfolgung durch Außenauthoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.

11. Direktive

Ein Offizier der Raumflotte soll Verträge und Vereinbarungen der Vereinten Föderation der Planeten und seiner Mitgliedsplaneten ehren und jede Hilfe oder Beistand zur Verfügung stellen, die von den Unterzeichneten der besagten Verträge und Vereinbarungen benötigt wird.

12. Direktive

Bei Annaeherung eines Raumschiffs, mit dem keine Kommunikationsverbindung besteht oder moeglich ist, sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

13. Direktive

Solange er die Uniform der Raumflotte trägt, ist es einem Offizier verboten, Feinden der Vereinten Föderation der Planeten mit Informationen oder ähnlichem zu unterstützen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Föderation, seine Mitgliedsplaneten oder seine Vertreter darstellen.

14. Direktive

Ein Offizier soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen zurückfallen oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes Verhalten zeigen.

15. Direktive

Kein Führungsoffizier darf sich ohne bewaffnete Eskorte in eine Gefahrenzone beamen oder in ein Gebiet, daß nicht mit höchstmöglicher Sicherheit als ungefährlich betrachten werden kann.
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generiert am Jun 20 1998 von Michael Mutschler